Nachdem die Fragen zur Notwendigkeit eines Fahrtenschreibers von Zeit zu Zeit immer wieder einer Klärung bedürfen, stellen
wir in Abstimmung mit dem TÜV Süd und der Regierung von Oberbayern die derzeit gültige Rechtslage im folgenden Text dar.
Solange der §57a nicht überarbeitet und der EU Richtlinie 561/2006 angepaßt wird gilt folgender Sachverhalt.
Es dürfen nur folgende Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber unterwegs sein, die
- von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die
nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
- von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben
zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom
Standort des Fahrzeugs verwendet werden;
- in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum
Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese
Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
besteht;
- in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für
die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben
zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von
den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als
Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf
oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden
und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
- im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern,
Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für
Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders
ausgestattet sind;
- in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur
Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der
Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass
das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
- ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300
Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes
weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch
einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden
sind;
- zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern
diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in
dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger
oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
- zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs.1 und §12
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August
1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die
entsprechenden Prüfungen (Anlage7 zu § 17 Abs.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung vom 18. August 1998, BGBl. I S.2214, in der jeweils geltenden
Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom
18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung)
verwendet werden;
- ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung
dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
Bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
- sowie Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten dienen
- Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet
werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- Fz mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h;
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes,
der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet
werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen
Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
- Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte
für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei
Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
Sobald sich Änderungen der aktuellen Rechtslage ergeben, werden wir in dieser Rubrik darüber informieren.
Die mit H-Kennzeichen oder 07er Kennzeichen bewegten LKW in Deutschland sind seit Januar 2008 von der Pflicht befreit
das digitale Fahrergerät "nachrüsten" zu müssen. Wenn man es genau nimmt, befreit das leider immer noch nicht davor
einen Fahrtenschreiber nachrüsten zu müssen. Da diese alteTechnik aber in der Praxis sicherlich in kürzester Zeit
keine Rolle mehr spielen wird, führen wir in unseren Fahrzeugen eine Kopie der BAG Verordnung mit und berufen uns
einfach darauf.
Merkblatt BAG
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