Samstag, 27.04.2024

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Rechtslage zum Thema Fahrtenschreiber
Nachdem die Fragen zur Notwendigkeit eines Fahrtenschreibers von Zeit zu Zeit immer wieder einer Klärung bedürfen, stellen wir in Abstimmung mit dem TÜV Süd und der Regierung von Oberbayern die derzeit gültige Rechtslage im folgenden Text dar.

Solange der §57a nicht überarbeitet und der EU Richtlinie 561/2006 angepaßt wird gilt folgender Sachverhalt.

Es dürfen nur folgende Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber unterwegs sein, die

  • von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;


  • von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;


  • in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;


  • in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;


  • in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;


  • im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;


  • in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;


  • ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;


  • zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;


  • zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs.1 und §12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage7 zu § 17 Abs.2 der Fahrerlaubnis- Verordnung vom 18. August 1998, BGBl. I S.2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;


  • ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu Bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
  • sowie Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen


  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
  • Fz mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;


  • Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;


  • Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
Sobald sich Änderungen der aktuellen Rechtslage ergeben, werden wir in dieser Rubrik darüber informieren.

Die mit H-Kennzeichen oder 07er Kennzeichen bewegten LKW in Deutschland sind seit Januar 2008 von der Pflicht befreit das digitale Fahrergerät "nachrüsten" zu müssen. Wenn man es genau nimmt, befreit das leider immer noch nicht davor einen Fahrtenschreiber nachrüsten zu müssen. Da diese alteTechnik aber in der Praxis sicherlich in kürzester Zeit keine Rolle mehr spielen wird, führen wir in unseren Fahrzeugen eine Kopie der BAG Verordnung mit und berufen uns einfach darauf.

Merkblatt BAG